Öffentliche Ausschreibung

Eigene AGB´s in den Angebotsunterlagen können unter Umständen zum Ausschluss führen.

Wer eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen den Angebotsunterlagen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung beifügt, kann unter Umständen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen gegenüber den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen darstellen. Unerheblich ist dabei, ob auf die AGB´s ausdrücklich hingewiesen wird oder diese z. B. nur auf der Rückseite des Anschreibens pauschal abgedruckt sind. (OLG München, Beschluss vom 21.02.2008, Aktenzeichen: Verg 01/08)

Über Veronika Stemberg

Ein freundliches "Hallo" an alle Benutzer.