Vorsicht bei Rückzahlungsklauseln in Verträgen

Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln in Ausbildungs- oder Arbeitsverträgen für vom Arbeitgeber verauslagte Ausbildungskosten und Fortbildungskosten

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 18.03.2008 (AZ 9 AZR 186/07) mit der Frage der Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln in Ausbildungs- bzw. Arbeitsverträgen für vom Arbeitgeber verauslagte Ausbildungs- und Fortbildungskosten beschäftigt.

In dieser Entscheidung wurden die Voraussetzungen für eine Wirksamkeit derartiger Rückzahlungsklauseln näher konkretisiert.

Im Kern lautet die Entscheidung

„Eine Klausel, die den ratierlichen Abbau eines Studiendarlehens für jeden Monat der späteren Tätigkeit vorsieht, ist unangemessen:

a) nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie keine Verpflichtung des Darlehensgebers enthält, den Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zu beschäftigen, und
b) nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie den Studierenden völlig im Unklaren lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem Abschluss des Studiums vom Darlehensgeber beschäftigt werden soll.“

Die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht an die Wirksamkeit derartiger Rückzahlungsklausel stellt, ist auf Ausbildungs- und Arbeitsverträge entsprechend anwendbar (betr. die Kosten für freiwillige zusätzliche Kurse.)

Eine Rückzahlungsvereinbarung, die nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, den Auszubildenden / Arbeitnehmer nach Abschluss seiner Ausbildung / Studium zum Zwecke des ratierlichen Abbaus der Rückzahlungssumme weiterzubeschäftigen, ist somit unangemessen und unwirksam.

Entscheidend ist damit, dass sich der Arbeitgeber bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (und nicht erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung) gegenüber dem Betroffenen verpflichtet, diesen für einen entsprechenden Zeitraum nach der Ausbildung oder Fortbildung weiter zu beschäftigen, damit dieser seiner Rückzahlungsvereinbarung nachkommen kann.

Darüber hinaus muss diese Klausel zumindest rahmenmäßig so bestimmt sein, dass feststeht, wie die Art der sich dann anschließenden Tätigkeit, der Umfang und die Vergütung aussehen.

Dies kann dadurch erfolgen, dass im Rahmen der Vereinbarung bereits festgelegt wird, welche Tätigkeit (Berufsgruppe) sowie welche maßgebliche Tarifgruppe oder Vergütung gelten soll.

Nur so kann der Arbeitnehmer vorab die wirtschaftlichen Risiken der Rückzahlungsklausel einschätzen.

Sofern diese konkreten Angaben bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eindeutig geregelt werden, ist die Klausel aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes nach derzeitigem Stand wirksam.
Bitte überprüfen Sie Ihre Arbeitsverträge auf entsprechend Regelungen. Im Zweifelsfall steht Ihnen die Kreishandwerkerschaft für Rückfragen zur Verfügung.

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