Chemikalien-Klimaschutzverordnung (chemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008

Von der am 1. August 2008 in Kraft getretenen ChemKlimaschutzV sind u.a. Betriebe betroffen, die in den Bereichen Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik arbeiten und Eingriffe in Kältekreisläufe vornehmen. Infolge der in der Verordnung vorgesehenen Übergangsvorschrift greift die Verordnung für die derzeit am Markt tätigen Firmen zwingend erst ab dem 4. Juli 2009. Darüber hinaus sind in begründeten Ausnahmefällen Verlängerungen der Übergangsfrist bis 2011 möglich. Wichtig sind die neuen Sachkundeanforderungen für Personal und Betriebe beim Umgang mit fluorierten Treibhausgasen. Alle, die damit umgehen, Hersteller, Vertreiber, Anlagenbetreiber und Betriebe, die solche Anlagen warten, installieren oder instand halten, sind von der Verord-nung angesprochen. Die Umsetzung der ChemKlimaschutzV ist im Hinblick auf den Sachkundenachweis für das Per-sonal und die Zertifizierung der Betriebe leider noch nicht abschließend geregelt. In der letzten Woche, am 28. August 2008, fand diesbezüglich ein Fachgespräch mit Verbänden (unser ZVEH war ebenfalls zugegen) und Vertretern der Länderbehörden im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) statt. Die ChemKlimaschutzV dient der Ergänzung und notwendigen Konkretisierung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung). Festgelegt werden Dichtheitsanforderungen (Grenzwerte) für ortsfeste Anlagen, Prüfpflichten für mobile Einrichtungen, Rücknahme- und Rückgewinnungsvorschriften, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Kennzeichnungsregeln und neue Sachkundeanforderungen für Personal und Betriebe beim Umgang mit fluorierten Treibhausgasen. ChemKlimaschutzV § 5 „Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten“ Gemäß § 5 dürfen Tätigkeiten nur von Personen durchgeführt werden, die  eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung vorweisen können,  über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen,  zuverlässig sind,  im Falle der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen in einem für die betreffende Tätigkeit zertifizierten Betrieb beschäftigt sind und  im Falle der Dichtheitskontrolle hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen. Eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung wird nach § 5 Personen ausgestellt, die im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben. Die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 dient u.a. der Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen. Zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 berechtigt sind u.a. Handwerkskammern und Innungen (mit Prüfungsermächtigung der Hand-werkskammer) sowie von der zuständigen Landesbehörde anerkannte Stellen. Da nicht alle Mindestanforderungen in Theorie und Praxis nach vorgenannter Verordnung (EG) Nr. 303/2008 im Rahmen der elektrohandwerklichen Berufsausbildung (Elektroinstallateur oder z.B. Elektroni-ker Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik) abgedeckt werden, wird für auszustellende Sachkundebescheinigungen eine Zusatzprüfung in Theorie und Praxis für die Elektro-Berufe erforderlich sein. Elektrotechniker-Betriebe mit Tätigkeiten auf den genannten Gebieten werden daher Mitarbeiter entsprechend nachschulen lassen müssen. Nach unserer Übersicht sind u.a. die Verbände und Berufe aus den Bereichen SHK, Kälteanla-genbauer und Elektrotechnik bei ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ge-fordert. Im Zusammenhang mit der Erteilung von künftigen Sachkundebescheinigungen be-haupten die Interessenvertreter der Kälteanlagenbauer einen sehr hohen Schulungsbedarf für Personal aus Elektrotechniker- und SHK-Fachbetrieben. Unsere Interessenvertreter teilen diese Auffassung nicht. ChemKlimaschutzV § 6 „Zertifizierung von Betrieben“ Unternehmen, die entsprechende Anlagen installieren, warten oder instand halten, müssen zer-tifiziert sein. Betriebe, die vor dem 4. Juli 2008 bereits tätig waren, können Übergangsregelun-gen nutzen. Auf Antrag des Unternehmens erteilt die zuständige Landesbehörde das Zertifikat. Voraussetzung für die Zertifizierung des Unternehmens ist der Nachweis, dass für die in der Be-scheinigung aufgeführten Tätigkeiten und Anlagen Personal mit Sachkunde gemäß § 5 zur Ver-fügung steht. Weiteres Vorgehen In dem am 28. August 2008 stattgefundenen Fachgespräch im BMU wurde u. a. vorgeschlagen, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Chemikaliensicherheit (BLAC, Vorsitzender ist Herr Ade-bar vom Ministerium für Umwelt in Baden-Württemberg) eine Vollzugshilfe mit Prüfungsanfor-derungen erarbeiten soll. Die nächste Sitzung des BLAC findet am 29. und 30. September 2008 statt. Es ist davon auszugehen, dass sich die zuständigen Behörden der Länder hiernach richten werden. In den Expertenkreis will man auch Vertreter von Handwerkskammern und betroffenen Fachverbänden einbinden. Folgende Lösungen stehen aus unserer Sicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der ChemKlimaschutzV noch aus:  Seit rund 10 Jahren haben wir und andere 5-tägige „Klimatechnik – Sachkundeseminare“ im Angebot. Diese können zu einer Eintragung des Betriebes nach § 7 a HwO führen. Nach be-standener Prüfung konnten mit dem Gewerk Elektrotechnik in die Handwerksrolle eingetra-gene Teilnehmer (i.d.R. Meister) eine beschränkte Eintragung bei der zuständigen Hand-werkskammer nach § 7 a HwO für das Kälteanlagenbauer-Handwerk beantragen. Diese Ein-tragung ist gültig für die „Installation, Inbetriebnahme, Instandhaltung und Entsorgung fa-brikmäßig hergestellter und betriebsfertiger Klimageräte und Wärmepumpen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis zu einem Füllgewicht von 2,5 kg je Klimagerätekreislauf und mit Kältemitteln der Gruppe 3 bis zu einem Füllgewicht von 1 kg je Gerät“. Das Verfahren beruht auf der Verbändevereinbarung zwischen Kälteanlagenbauern und ZVEH aus 1997. Für diesen Personenkreis gilt es, einen etwaigen Nachschulungsbedarf festzustel-len, anzubieten und durchzuführen. Ferner ist das Verfahren abzustimmen, welche Stellen für diesen Personenkreis die Sachkundebescheinigungen anfertigen.  Alle Personen, die am Kältekreislauf arbeiten, benötigen nun eine Personenzertifizierung. Ne-ben dem handwerksrechtlichen Aspekt der Eintragung in die Handwerksrolle ist daher auch der Qualifizierungsbedarf für Gesellen mit elektrotechnischer Ausbildung zu ermitteln.  Nach Rücksprache mit der zuständigen Referentin im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Bezirks-Regierungen zuständige Landesbehörde nach § 6 ChemKlimaschutzV. Für die Betriebe, die sich künftig zertifizieren lassen, möchten wir eine Information anfertigen.  Innungen, welche eine entsprechende Sachkundebescheinigung ausstellen möchten, benöti-gen eine diesbezügliche Handlungsanleitung nebst zugehörigem Musterformular.  Gemeinsam mit dem UZH der Hwk Düsseldorf ist demnächst ein Umsetzungsgespräch mit der zuständigen Referentin im MAGS NRW geplant. Folgende weitere Schritte übernimmt der ZVEH auf Bundesebene für die Länder:  Feststellung des Nachqualifizierungsbedarfs mit entsprechendem Sachkundenachweis für alle Personen, die bereits einen Sachkundenachweis auf der Basis der Verbändevereinbarung abgelegt haben.  Erarbeitung des Qualifizierungsbedarfs für nicht vorgeschulte Elektro-Fachkräfte  Erarbeitung einer geeigneten Schulungsmaßnahme für Elektro-Fachkräfte.  Einbindung in den Arbeitskreis des BLAC auf Bundesebene Nachstehende Unterlagen stellen wir über unsere Homepage (www.feh-nrw.de, Rubrik „Mitglie-der GBG“, Rubrik „Geschlossene Benutzergruppe GBG-Mitglieder“, Benutzername: gbg, Kenn-wort: 0815, Rubrik „Technik-Dokumente“, Rubrik „Informationen ChemKlimaschutzV“) zum Download zur Verfügung:  ChemKlimaschutzV vom 7. Juli 2008  Verordnung (EG) Nr. 842/2006  Verordnung (EG) Nr. 303/2008 Wie vorstehend ausgeführt, ist die Umsetzung der ChemKlimaschutzV im Hinblick auf den Sachkundenachweis für das Personal und die Zertifizierung der Betriebe in den Ausführungsbe-stimmungen noch nicht abschließend geregelt. Da die Zertifizierung der Betriebe auf den Sach-kundenachweis für das Personal aufbaut und die Inhalte des Sachkundenachweises für betrof-fene Personengruppen von den Verbänden abzustimmen sind, ist es aus der Sicht der zustän-digen Behörden verständlich, dass diese Abstimmungsbedarf haben. Ferner hatten wir vorstehend geschildert, dass sich die Interessenvertreter aus gutem Grunde nicht vollständig einig sind. Auch wir möchten keinen unsinnig hohen Schulungsaufwand für unsere Betriebe akzeptieren. Die genannte Übergangsvorschrift ist daher teilweise zu nutzen. Aktuell gehen wir davon aus, die anstehenden Aufgaben bis Ende d.J. lösen zu können. Wir halten Sie auf dem Laufenden und bitten noch um etwas Geduld angesichts dieser schwie-rigen Materie.

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