Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz verabschiedet

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages hat am 25. Juni 2008 einige Änderungen am Entwurf des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) vorgenommen. Der Gesetzentwurf wurde am darauffolgenden Tag vom Bundestag verabschiedet.

Überaltlastausgleich

Es bleibt – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – dabei, dass der Lastenausgleich im Verhältnis 70 ./. 30 von Arbeitsentgelt zu Neulasten verteilt wird. Um den Geber-Berufsgenos-senschaften und den dahinter stehenden Wirtschaftszweigen entgegen zu kommen, wird jedoch die Übergangsfrist bis zur vollständigen Einführung des neuen Überaltlastausgleichs im Verhältnis 70 ./. 30 gestreckt werden. Ursprünglich hatten die Geber-Berufsgenos-senschaften und die dahinter stehenden Wirtschaftszweige eine Übergangsfrist von zwölf Jahren und die Bauwirtschaft eine Übergangsfrist von drei Jahren gefordert. Nun hat sich der Bundestag auf einen Kompromiss und eine Übergangszeit von sechs Jahren verständigt, wobei der Überaltlastausgleich innerhalb dieser Frist linear eingeführt wird.

Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungen

Wir hatten Sie regelmäßig darüber unterrichtet, dass im Rahmen des UVMG auch vorgesehen ist, die Betriebsprüfungen einheitlich bei den Rentenversicherungsträgern anzusiedeln und den bruttolohnbezogenen Lohnnachweis gegenüber den Berufsgenossenschaften wegfallen zu lassen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat sich nun darauf verständigt, dass es bei der Übertragung der Betriebsprüfungen auf die Rentenversicherung bleibt. Auch die Meldung der geleisteten Arbeitsstunden mit der Jahresmeldung wurde beibehalten, obwohl hierdurch die Betriebe einen höheren bürokratischen Aufwand aufgebürdet bekommen.

Anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes hat der ZDB am 26. Juni 2008 mit dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Herrn Dr. Ralf Brauksiepe, ein Gespräch geführt. Dabei wurden noch einmal die schwerwiegenden Bedenken der Bauwirtschaft gegen die Verpflichtung zur Meldung der einzelnen Arbeitsstunden vorgetragen. Zwar ermöglicht § 156 SGB VII den Satzungen der Berufsgenossenschaften bislang schon, den Betrieben die Meldung der geleisteten Arbeitsstunden aufzuerlegen. Hiervon hat jedoch bisher keine Berufsgenossenschaft Gebrauch gemacht. Durch eine Normierung dieser Verpflichtung in § 28 a SGB IV besteht nun kein Wahlrecht mehr für die Berufsgenossenschaft, dies zu fordern oder zu lassen.

Zudem ist es sinnlos, für die Angestellten die geleisteten Arbeitsstunden individuell zu melden. Herr Dr. Brauksiepe hat hierzu erklärt, dass dieser Punkt Teil der Vereinbarung der Regierungsfraktion sei und eine Änderung im laufenden Gesetzgebungsvorhaben nicht mehr möglich gewesen sei. Er werde jedoch dafür sorgen, dass im untergesetzlichen Bereich in der Praxis für die Betriebe keine Änderung eintrete. Herr Dr. Brauksiepe teilt dabei die Auffassung, dass eine Meldung der geleisteten Arbeitsstunden der Angestellten nicht erforderlich sei.

ZDB und ZDH beabsichtigen, gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Laufe des Sommers über praktikable Umsetzungsmaßnahmen beraten.

Rechts- und Fachaufsicht

Zwischen den Regierungsfraktionen war lange Zeit strittig, ob das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung als Dachverband aller gewerblichen und öffentlichen Unfallversicherungsträger nur die Rechtsaufsicht oder auch die Fachaufsicht erhalten soll. Während die CDU/CSU-Bundestagsfraktion allein für eine Rechtsaufsicht (Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen) plädiert hat, hat sich die SPD-Bundestagsfraktion auch für eine Fachaufsicht (Zweckmäßigkeit der Maßnahmen) eingesetzt. Der Bundestag hat nun entschieden, dass das BMAS allein die Rechtsaufsicht erhält.

Die sog. Moratoriumslösung, die bislang bis zum Jahr 2009 befristet war, wird nun bis zu dem Jahr 2011 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt soll entschieden werden, wie privatisierte Unternehmen der öffentlichen Hand, wie z.B. die Deutsche Telekom zukünftig bei der gesetzlichen Unfallversicherung einzustufen sind und in welcher Weise diese Unternehmen in den Lastenausgleich einzubeziehen sind.

Darüber hinaus hat der Bundestag heute entschieden, dass die Berufsgenossenschaften bis zum Jahr 2030 statt bis zum Jahr 2020 Zeit zur Bildung eines Kapitalstocks für Altersrückstellungen ihrer Mitarbeiter haben.

Bewertung

Aus Sicht der Bauwirtschaft ist es enttäuschend, dass sich die große Koalition nicht zu einer Reform des Leistungsrechts hat durchringen können. Hierbei muss man jedoch berücksichtigen, dass innerhalb der großen Koalition eine Reform des Leistungsrechtes, die diesen Namen verdient hätte, mit der SPD-Bundestagsfraktion nicht umsetzbar war.

Negativ schlägt bei dem UVMG auch die Übertragung der Betriebsprüfungen auf die Rentenversicherung und die Meldung der geleisteten Arbeitsstunden mit der Jahresmeldung zu Buche.

Positiv zu bewerten ist aus Sicht der Bauwirtschaft die Einführung des neuen Überaltlastausgleichs mit dem favorisierten Verteilungsschlüssel 70 ./. 30 Wenn nun auch als Zugeständnis an die Geber-Berufsgenossenschaften und den dahinter stehenden Wirtschaftszweigen eine Übergangsfrist von sechs Jahren verabschiedet wurde, ist die Umsetzung des Verteilungsschlüssels 70 ./. 30 ein Erfolg für die Branche. Dadurch wird – wenn auch schrittweise – die Zahlung der anderen Berufsgenossenschaften zur Entlastung der Bauunternehmen von 170 Mio. Euro auf rund 290 Mio. Euro pro Jahr aufgestockt.

Damit werden zukünftig, abhängig von der jährlichen Höhe des Lastenausgleichs, rund 18-20% der Beiträge zur Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, die die Unternehmen leisten müssten, dauerhaft von anderen Wirtschaftszweigen übernommen. Vor dem Hintergrund, dass große Teile der deutschen Industrie, Banken, Versicherungen und die Dienstleistungsbranche sowie deren Verbände dies verhindern wollten, können die Bauverbände dies als (Lobby-)Erfolg verbuchen.

Recht / Rechtsprechung

  1. Forderungssicherungsgesetz – Verabschiedung durch den Bundestag Der Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) nach rund zweieinhalbjähriger Beratung verabschiedet. Es enthält für die Betriebe des Dachdeckerhandwerks eine Reihe von Regelungen, die sie bei der Geltendmachung berechtigter Forderungen unterstützen können. Diese sind:
  1. Durchgriffsfälligkeit (§ 641 Abs. 2 BGB):
  2. Erleichterung von Abschlagszahlungen (§ 302a BGB):
  3. Änderung des sog. Druckzuschlags (§ 641 Abs. 3 BGB):
  4. Privilegierung der VOB/B im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 310 Abs. 1 S. 3 BGB):
  5. Erweiterung des Baugeldbegriffes im Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (§ 1 Abs. 3 BauFordSiG):Künftig kann danach ein Bauträger oder Generalunternehmer gegenüber seinen Nachunternehmern nicht mehr die Abnahme einer Bauleistung unter Hinweis auf Mängel verweigern, wenn ihm gegenüber das Werk schon vom Bauherrn abgenommen ist.Es wird nicht mehr auf „in sich abgeschlossene Teile des Bauwerks“, sondern auf die „nachgewiesene vertragsmäßige Leistung“ abgestellt. Damit wird das Gesetz sprachlich an die VOB/B angepasst, mit der die Praxis gute Erfahrungen gesammelt hat und zu deren unbestimmten Rechtsbegriffen schon gefestigte Rechtsprechung existiert.Danach darf der Auftraggeber nicht mehr „mindestens das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten“ sondern „in der Regel das Zweifache“ einbehalten. Dies entspricht einer alten Forderung des Handwerks.

    Mit dem Wegfall der AGB-rechtlichen Privilegierung der VOB für Verträge mit privaten Bauherren wird zumindest für die Verträge mit Kunden, die selbst Unternehmen sind (§ 14 BGB), Bestrebungen der Rechtsprechung entgegengewirkt, die einzelnen Regelungen der VOB/B einer AGB-Inhaltskontrolle zu unterziehen.

    Die entscheidende Änderung findet sich in § 1 GSB, das zukünftig Bauforderungssicherungsgesetz heißen soll. Nach § 1 Nr. 1 ist Baugeld das durch Grundpfandrechte auf dem bebauten Grundstück gesicherte Geld.

    Baugeld sind nach Nr. 2 des Entwurfs auch Geldbeträge, die der Empfänger von einem Dritten für ein Werk, dessen Herstellung der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an der Herstellung des Werkes andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren. Mit dieser Regelung wird nun eine bisher nicht bestehende Verwendungspflicht für den Hauptunternehmer zu Gunsten der Nachunternehmer festgeschrieben und werden die Organe des Hauptunternehmers in die persönliche Haftung genommen, wenn sie gegen diese Verwendungspflicht verstoßen. Der Hauptunternehmer ist danach verpflichtet, das vom Auftraggeber erhaltende Geld, auch Abschlagszahlungen, zur Befriedigung der Nachunternehmer zu verwenden. Dabei wird allerdings keine direkte Zuordnung vorgenommen.

Bewertung

Das Gesetz ist zu begrüßen, auch wenn die verfahrensrechtlichen Elemente kurzfristig herausgenommen wurden. Die Regelungen zu den Abschlagszahlungen, die Absenkung des Druckzuschlags oder die Regelungen zu Sicherheitsleistungen entsprechen weitgehend den Forderungen der Bauwirtschaft und des Handwerks.

Erwähnenswert ist auch die neue Durchgriffsfälligkeit in § 641 Abs. 2 BGB. Künftig kann danach ein Bauträger oder Generalunternehmer gegenüber seinen Nachunternehmern nicht mehr die Abnahme einer Bauleistung unter Hinweis auf Mängel verweigern, wenn ihm gegenüber das Werk schon von dem Bauherrn abgenommen wurde.

Auch wenn das Forderungssicherungsgesetz im nun verabschiedeten Umfang bei weitem nicht alle Forderungen des Handwerks und der Bauwirtschaft erfüllt, stellt die Verabschiedung des FoSiG eine deutliche Verbesserung der Rechtssituation der Unternehmer gegenüber dem jetzigen Rechtszustand dar. Unter den Gegebenheiten einer großen Koalition war kein besseres Ergebnis zu erreichen.

Da eine konsolidierte Fassung des Gesetzes noch nicht vorliegt, übersenden wir Ihnen in der Anlage die sog. Formulierungshilfen zum FoSiG vorab zur Kenntnis.

Das Gesetz bedarf für sein Inkrafttreten auch der Zustimmung des Deutschen Bundesrates. Der Deutsche Bundesrat hat jedoch auf seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am Freitag, den 4. Juli 2008, nicht mehr über das FoSiG beraten. Es wird daher erst auf der nächsten Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008 beraten und voraussichtlich auch verabschiedet werden.

Das Gesetz tritt – die Zustimmung des Bundesrates vorausgesetzt – erst am 1. Januar 2009 in Kraft. Wir werden weiter über dieses Gesetzgebungsverfahren informieren.

  1. Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) Mit der Ausgabe 2008 wird das VHB nicht durch eine elektronische Austauschlieferung aktualisiert, sondern als komplette Neufassung herausgegeben. Das VHB 2008 wird zum 1. Juli 2008 eingeführt und ist für dann neu zu beginnende Maßnahmen anzuwenden.Mit dem VHB 2008 ist neben einem neuen Titel auch eine geänderte Struktur verbunden, die der Grund für eine Neuherausgabe des VHB ist. Der Aufbau des VHB 2008 entspricht nun dem Ablauf einer Baumaßnahme. Richtlinien sind nicht mehr nach den Paragraphen der VOB geordnet, sondern wurden, soweit möglich den Formblättern direkt zugeordnet.Wesentliche inhaltliche Änderungen des VHB 2008 sind:
  1. Wartung/Instandhaltung
  2. Angebotsschreiben
  3. Bewerbungsbedingungen
  4. Verpflichtungserklärung
  5. Neue Formblätter für Mahnungen, Verzug und KündigungIn einem neuen Formblatt (212 – Vereinbarungen mit der liegenschaftsverwaltenden Stelle) ist vor Einleitung des Vergabeverfahrens zu protokollieren, ob Wartung / Instandhaltung gemeinsam mit der Leistung zur Erstellung der technischen Anlage ausgeschrieben werden soll. Entscheidet sich die liegenschaftsverwaltende Stelle dafür, muss der Zuschlag bis zum Ablauf der Bindefrist auf beide Angebote erteilt werden.In den Formblättern 213 und 213EG (Angebotsschreiben) erhielten die Ziffern 1 eine neue Fassung. Bieter müssen nicht mehr zusätzlich die von ihnen beigefügten Anlagen in einer Liste ankreuzen. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen werden nur noch einfach an die Bewerber versandt und müssen nicht mehr zurückgegeben werden. Außerdem wurde in das Angebotsschreiben eine „Positiverklärung“ aufgenommen. Danach kann der Bieter eine Erklärung für alle Positionen, in denen er ein vorgegebenes Leitfabrikat zum Inhalt seines Angebotes machen will, durch ein einziges Kreuz abgeben.Die Bewerbungsbedingungen für nationale und EG-weite Verfahren wurden überarbeitet. Ziff. 3.4 (neu) wurde ergänzt und enthält jetzt zusätzlich den Hinweis, dass eine Erklärung im Angebotsschreiben abgegeben werden kann, dass die Leitfabrikate Angebotsbestandteil werden sollen.

    Ebenfalls überarbeitet wurden die Regelungen zu den Preisnachlässen. Diese dürfen nur noch gewertet werden, wenn sie ohne Bedingungen als vom Hundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

    Im Bereich der EG-weiten Vergaben wurde die bisherige Verfahrensweise (Bieter muss mit dem Angebot Art und Umfang der Leistungen sowie die Namen der Unternehmen angeben, auf deren Fähigkeiten er sich berufen will und die Nachweise dazu vorlegen) geändert. Künftig ist mit dem Angebot nur noch Art und Umfang der Leistungen anzugeben. Die Namen der Unternehmen und die Nachweise (Verpflichtungserklärung des Unternehmens, auf dessen Fähigkeiten sich der Bieter berufen will) werden von der Vergabestelle gesondert angefordert.

    Das Formblatt 236EG musste nach der Änderung der Bewerbungsbedingungen ebenfalls angepasst werden. Da im Formblatt 235EG (Verzeichnis der Unternehmerleistungen EG) nur noch eine Erklärung über Art und Umfang der Leistungen, für die sich der Bieter auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen berufen will, abgegeben wird, ist es erforderlich, dass das Unternehmen, auf das sich der Bieter beruft, „seine“ Leistungen auch angibt, da ansonsten keine Zuordnung möglich ist. Durch eine Fußnote (bei der Unterschrift) wurde klargestellt, dass eine Kopie (z. B. Telefax) zunächst ausreicht, die Vergabestelle behält sich aber vor, das Original zu verlangen.

    In das Vergabe- und Vertragshandbuch werden Formblätter
    für das strukturierte Vorgehen bei vertragswidrigen
    Leistungen (461-463) neu eingeführt. Die Formblätter und die
    Richtlinien hierzu unterliegen nicht der (sonst) zwingenden
    Anwendung, sondern stellen ein Angebot für die
    Vergabestellen dar.

Diese Formblätter empfehlen den Vergabestellen ein strukturiertes Vorgehen bei typischen Sachverhalten, die ein Einschreiten des Auftraggebers erfordern (z.B. unberechtigter Nachunternehmereinsatz oder verzögerter Beginn der Ausführung).

Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem als Anlage 1 beigefügten Erlass.

  1. BGH: Gewährleistung auch bei Schwarzarbeit Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. April 2008 – VII ZR 42/07 – entschieden, dass ein Auftraggeber bei Mängeln der Werkleistung Gewährleistungsansprüche auch dann geltend machen kann, wenn die Arbeiten vom Auftragnehmer ohne Rechnung ausgeführt wurden.SachverhaltDer Auftraggeber hatte den Auftragnehmer beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Auftraggeber Gewährleistungsrechte geltend.

    Die Vertragsparteien hatten vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte.

    Aus den Gründen

    Der BGH vertritt die Auffassung, dass die wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtige „Ohne-Rechnung-Abrede“ nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags führt, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.

    Ob die „Ohne-Rechnung-Abrede“ die Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags zur Folge hat, konnte der BGH offen lassen. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei dem Auftragnehmer die Berufung darauf versagt. Dies ergebe sich aus der besonderen Interessenlage, die typischerweise bei derartigen mit „Ohne-Rechnung-Abrede“ geschlossenen Bauverträgen dann bestehe, wenn der Auftragnehmer seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbringe. Die sich hieraus ergebenden Folgen für den Auftraggeber ließen sich durch Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen.

    Dieser Umstand und das daraus resultierende besondere Interesse des Auftraggebers an vertraglichen, auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten lägen für den Auftragnehmer offen zu Tage. Er verhalte sich deshalb treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf berufe, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzeswidrigen Vorteil dienenden „Ohne-Rechnung-Abrede“ und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei.

    Dies führe im Ergebnis dazu, dass dem Auftragnehmer die Berufung auf eine Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags wegen der Gesetzwidrigkeit der „Ohne-Rechnung-Abrede“ versagt sei.

Technik

  1. Novellierung der Energieeinsparverordnung 2009 Am 18. Juni hat das Bundeskabinett das zweite Paket des Integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP) beschlossen. Unter den Vorhaben finden sich die für das Handwerk besonders wichtigen Novellen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) und des Energieeinsparungsgesetzes sowie die Novelle der Heizkostenverordnung. Die wichtigsten geplanten Änderungen bei der EnEV 2009 sind:
  1. Verschärfung des Anforderungsniveaus
      • Auch bei größeren Änderungen im Gebäudebestand ist eine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile um durchschnittlich 30 Prozent vorgesehen.
      • Für Wohngebäude werden der Übergang zur DIN-V 18599 eingeleitet und das Referenzgebäudeverfahren eingeführt. Der ZDH konnte bereits im Vorfeld erreichen, dass die Gebäudeenergieberater des Handwerks auch in Zukunft Energieausweise auf Basis ihrer bisherigen Qualifikationen ausstellen dürfen. So ist vorgesehen, dass in der Zukunft eine Bilanzierung des Primärenergiebedarfs entweder mit dem derzeitigen Verfahren nach DIN V 4108-6/ 47010-10 oder nach der DIN V 18599 möglich sein wird.
      • Die Grenze zwischen Instandhaltung und Sanierung soll von 20 % auf 10 % der jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes gesenkt werden. (§ 9 (3) EnEV)
      • Der Transmissionswärmeverlust von obersten Geschossdecken soll auf 0,24 W/m²K gesenkt werden (§ 10(3) EnEV). Beachten Sie hierzu die Ausnahmeregelungen (u.a. § 30 (3) EnEV).
      • Die Ausstellung einer Unternehmererklärung für ausgeführte Arbeiten u.a. an der Gebäudehülle soll obligatorisch werden (vgl. auch Punkt 4. Maßnahmen zur Stärkung des Vollzuges).
    1. Austausch von elektrischen Speicherheizsystemen
    • Nachtstromspeicherheizungen mit einem Alter von mindestens 30 Jahren sollen langfristig und stufenweise außer Betrieb genommen werden. In Wohngebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten dürfen vor dem 1.1.1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme nach dem 31.12.2019 nicht mehr betrieben werden. Danach eingebaute oder aufgestellte Anlagen müssen nach Ablauf von 30 Jahren durch andere Systeme ersetzt werden, es sei denn, die Außerbetriebnahme und der Einbau eines anderen Heizsystems sind nicht wirtschaftlich
    1. Nachrüstpflichten
    2. Im Wesentlichen werden die Nachrüstverpflichtungen der EnEV 2007 übernommen. So müssen alte, vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute oder aufgestellte Heizkessel außer Betrieb genommen werden (Ausnahme Nieder-temperatur- oder Brennwertkessel). Des Weiteren müssen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, gedämmt werden. Gleiches gilt für bisher ungedämmte oberste und zugängliche Geschossdecken.
    • Ausgenommen von diesen Nachrüstpflichten sind Ein- und Zweifamilienhäuser, die am 1.1.2002 vom Eigentümer selbst genutzt wurden. In solchen Fällen treffen die Nachrüstpflichten erst bei einem Eigentümerwechsel den neuen Eigentümer.
    1. Maßnahmen zur Stärkung des VollzugsZur Stärkung der Umsetzung der energetischen Vorgaben aus der Energieeinsparverordnung werden drei zusätzliche Maßnahmen eingeführt.
    • Unternehmererklärungen: In den Fällen, in denen in Bestandsgebäuden Änderungen z.B. der Anlagentechnik, der Gebäudehülle oder der Dämmung erfolgen, soll eine Unternehmererklärung (schriftlich, ohne Vorgabe) sicherstellen, dass die Anforderungen der EnEV eingehalten werden. Für den Neubaubereich soll die Regelungsgewalt aufgrund der Nähe zum Bauordnungsrecht den Bundesländern überlassen werden. Die Unternehmererklärung muss vom Bauherren / Eigentümer 5 Jahre aufbewahrt werden. Es werden Stichprobenkontrollen durchgeführt.
    • Schornsteinfeger: Im Rahmen der Feuerstättenschau sollen die Schornsteinfegermeister zukünftig prüfen, ob die Nachrüstpflichten (Heizung, Dämmung) im Gebäudebestand eingehalten wurden bzw. bei neuen Heizungsanlagen der geforderte Zustand realisiert ist. Bei Nichterfüllung weist er die Eigentümer auf die Pflichten hin und setzt eine Frist zur Erfüllung. Sofern die Pflicht nicht erfüllt wird, hat er die nach Landesrecht zuständige Behörde zu unterrichten. Bei Wohngebäuden, die nicht den Nachrüstpflichten unterliegen (z.B. 1- und 2-Familienhäuser), soll der Schornsteinfegermeister die freiwillige Durchführung der Nachrüstungen empfehlen.
    • Bußgelder: Es werden bundeseinheitliche Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen zentrale Anforderungen der EnEV eingeführt.
    • Neu eingeführt werden soll eine Verantwortung des Unternehmers zur Einhaltung der Vorschriften der EnEV. Der ZVDH hält diese neue Vorschrift für gefährlich, zumal sie die Unternehmer in eine ausgesprochen schwierige Position bringt, so z.B., wenn der Bauherr oder der Generalunternehmer eine von der EnEV abweichende Bauausführung verlangen.

    Im Rahmen der Heizkostenverordnung soll der verbrauchsabhängige Anteil der bei der Abrechnung der Heizkosten in bestimmten Gebäuden auf 70 Prozent erhöht werden, um die Nutzer von Wohnungen und gewerblichen Einheiten stärker als bislang zu einem sparsamen Verhalten bei der Beheizung zu motivieren. Nicht einigen konnten sich die Ministerien auf eine Lösung beim sog. Mieter-Vermieter-Dilemma. Das vom BMVBS vorgeschlagene Kürzungsrecht der Mieter bei mangelnder Sanierung wurde vom BMWi abgelehnt. Nunmehr sind Wohnungswirtschaft und Mieterverbände aufgefordert, einen Kompromiss zu finden.

    Wenngleich an mancher Stelle mehr wünschenswert gewesen wäre (Nachrüstpflichten, Mietwohnungen), sind die vorgesehenen Maßnahmen aus unserer Sicht insgesamt geeignet, die erheblichen im Gebäudebestand liegenden Einsparpotentiale zu erschließen und neue Gebäude noch energieeffizienter zu errichten als bislang. Von den umzusetzenden und anspruchsvolleren Maßnahmen wird das Handwerk profitieren.

    Die Novellen der EnEV, des Energieeinsparungsgesetzes und der Heizkostenverordnung werden voraussichtlich erst am 19.09.2008 im Bundesrat behandelt. Sie sollen bereits am 1.1.2009 in Kraft treten.

    Über den weiteren Fortgang werden wir berichten.

    Wirtschaft

    1. Neue Verzugszinssätze ab Juli 2008 Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 hat die Deutsche Bundesbank den sogenannten Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB auf 3,19 % gesenkt. Damit gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, für Verzugszeiträume ab dem 1. Juli 2008 ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 8,19 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 11,19 % (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 BGB). Für Verträge auf Basis der VOB 2006 und 2002 gilt dasselbe (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 VOB/B).Des Weiteren hat die Europäische Zentralbank am 3. Juli 2008 u. a. beschlossen, den Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität mit Wirkung vom 9. Juli 2008 um 0,25 Prozentpunkte auf 5,25 % zu erhöhen. Für Verträge auf der Basis der VOB/B (Fassung 2000) bedeutet dies, dass ab diesem Zeitpunkt gem. § 16 Nr. 5 Abs. 3 S. 2 VOB/B (Fassung 2000) Verzugszinsen ohne Nachweis i. H. v. 10,25 % (5 Prozentpunkte über dem SRF-Satz) geltend gemacht werden können.Für die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bedarf es gem. § 16 Nr. 5 Abs. 3 S. 2 letzter Halbsatz VOB/B (Fassung 2000) eines gesonderten Nachweises.

      Eine Übersicht über die unterschiedlichen Verzugszinssätze nach BGB und VOB mit Stand vom 9. Juli 2008 ist diesem Rundschreiben als Anlage 2 beigefügt.

    Berufsbildung

    1. Empfehlung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit bzw. zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung
    2. Studie zur „Berufswertigkeit“ von beruflicher und allgemeiner Bildung In seiner letzten Sitzung hat der BIBB-Hauptausschuss eine Empfehlung zur Ausbildungszeit verabschiedet. Die Empfehlung enthält erstmals auch Hinweise zur Umsetzung der sogenannten Teilzeitberufsausbildung, die vor allem die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern soll, wobei diese Form der Ausbildung im Dachdeckerhandwerk weniger relevant ist.Wesentlich aktueller sind die Empfehlungen hinsichtlich der Abkürzung der Ausbildungszeit wie auch der vorzeitigen Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung, der Mindestdauer der Ausbildung und der Verlängerung der Ausbildungszeit. Die nunmehr verabschiedete Empfehlung war zuvor handwerksintern abgestimmt worden. Ziel war es einen bundesweit gültigen Rahmen für die Ermessensentscheidungen im Rahmen der §§ 27 und 37 Absatz 1 HwO zu schaffen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat im Interesse eines bundesweit einheitlichen Verwaltungshandelns den Handwerkskammern empfohlen, die BIBB-Empfehlung durch ihre Berufsbildungsausschüsse verabschieden zu lassen. Es ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Handwerkskammern dem folgen werden.Wir empfehlen daher unseren Landesverbänden zu gegebener Zeit entsprechende Kontaktaufnahme mit den betreffenden Handwerkskammern. Daneben ist die Empfehlung aber auch eine gute Übersicht genereller Art.

      Die BIBB-Empfehlung ist als Anlage 3 beigefügt.

      Der Westdeutsche Handwerkskammertag hat durch ein Team von Wissenschaftlern aus zwei Hochschulen eine Studie zur Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung erstellen lassen.

      Die repräsentativen, wissenschaftlichen Studienergebnisse bestätigen den hohen Stellenwert der im beruflichen Bildungssystem qualifizierten Fachkräfte und zeigen, dass Absolventen der beruflichen Aufstiegsfortbildung mindestens gleichermaßen in der Lage sind, die Anforderungen der Wirtschaft an Führungskräfte zu erfüllen wie Akademiker.

      Die Studie wurde auch vor dem Hintergrund der Bestrebungen des Handwerks, eine neue, international lesbare Zusatzbezeichnung „Bachelor Professional“ für Absolventen beruflicher Aufstiegsfortbildung auf hohem Niveau einzuführen, durchgeführt.

      Die Ergebnisse der Studie stehen unter

  2. Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf bei Neubauten werden – unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit – sowohl im Wohn- als auch im Nicht-Wohngebäudebereich ab dem Jahr 2009 um durchschnittlich 30 Prozent und bei Außenbauteilen um durchschnittlich 15 Prozent verschärft.

Über Veronika Stemberg

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