Nach einer Entscheidung des LAG Frankfurt vom 24.03.2010 (Az.: 6/7 Sa 1373/09) ist eine tätigkeitsneutrale Frage nach Schwerbehinderung im Rahmen der Einstellung eines Mitarbeiters unzulässig. Demnach stellt eine solche Frage eine sachlich nicht rechtfertigte Benachteiligung schwerbehinderter Menschen dar. Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist nur dann zulässig, wenn eine etwaige Schwerbehinderung konkrete Auswirkung auf das Arbeitsverhältnisse hätte.
Tätigkeitsneutrale Frage nach Schwerbehinderung bei Einstellung unzulässig
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