Das BAG hat in seinem Urteil vom 30.09.2010 (Az.: 2 AZR 88/09) entschieden, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX bei vorliegenden der sonstigen Voraussetzungen auch dann durchzuführen ist, wenn keine betriebliche Interessenvertretung im Sinne von § 93 SGB IX gebildet ist. In der Praxis bedeutete dies, dass grundsätzlich vor jeder krankheitsbedingten Kündigung das so genannte BEM durchgeführt werden sollte. Unterstützung bei der Durchführung des BEM erhalten Sie bei den Geschäftstellen der Kreishandwerkerschaften Borken.
Krankheitsbedingte Kündigung – betriebliches Eingliederungsmanagement
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