Flyer „Rentenversicherungspflicht“

Selbständig tätige Handwerker sind in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel dann versicherungspflichtig, wenn sie:

  • in die Handwerksrolle eingetragen sind (als zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung) und
  • eine selbständige Tätigkeit tatsächlich ausüben.

Nachfolgend ein Überblick, wer der Handwerkerpflichtversicherung unterliegt.

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Über Veronika Stemberg

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