Bilanzerleichterungen für kleine Unternehmen geplant

Zypries begrüßt Vorschlag der EU-Kommission zu Bilanzerleichterungen für kleine Unternehmen

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat den von der EU-Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag zur Vereinfachung des Europäischen Bilanzrechts begrüßt. Danach sollen die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sog. Kleinstunternehmen („micro entities“) vom Anwendungsbereich des EU-Bilanzrechts auszunehmen. In Deutschland könnte dies zu Vereinfachungen für besonders kleine GmbH und GmbH & Co. KG führen.

„Der Mittelstand ist das Rückgrat unserer Wirtschaft. Kleine Unternehmen von überflüssigen Anforderungen zu entlasten, ist mir deshalb ein persönliches Anliegen. In Deutschland haben wir mit unserem Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes bereits vorgeschlagen, kleine Einzelkaufleute von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten zu befreien. Seit langem setzen wir uns auch in Brüssel für Entlastungsmaßnahmen ein. Erfreulich ist, dass Kommissar McCreevy nun einen konkreten Richtlinienvorschlag vorgelegt hat. Wenn er vom Rat und Europäischem Parlament verabschiedet wird, hätten wir auch im Bereich der kleinen Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, Erleichterungen bei der Bilanzierung zu gewähren. Die Bundesregierung wird sich für eine möglichst zügige Beratung und Verabschiedung des Vorschlags der Kommission, gegen den es bislang in anderen Mitgliedstaaten aber leider noch Vorbehalte gibt, einsetzen“, sagte Zypries in Berlin.

Nach dem Vorschlag der Kommission sollen die Mitgliedsstaaten die Option erhalten, Kleinstunternehmen aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften zur Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinien herauszunehmen. Die EU-Bilanzrichtlinien betreffen Kapitalgesellschaften (d.h. insb. GmbH, Aktiengesellschaften, GmbH & Co. KG ohne persönlich haftende Gesellschafter). Als konkrete Schwellenwerte für Kleinstunternehmen schlägt die Kommission vor: Unternehmen mit einer Bilanzsumme von unter 500.000 EUR, einem Jahresumsatz von weniger als 1 Million EUR und weniger als 10 Mitarbeitern (zwei dieser drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen unterschritten sein).

Deutschland hätte dann die Möglichkeit, kleine GmbHs und GmbH & Co. KGs unterhalb dieser Schwellenwerte von den auf EU-Recht basierenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB zur Bilanzierung und Publizität auszunehmen.

Nicht in den Anwendungsbereich des EU-Bilanzrechts fallen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Einzelkaufleute, für die deshalb schon mit dem BilMoG Erleichterungen geschaffen werden können.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

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