6 % Mehrwertsteuer bei Renovierung niederländischer Immobilien

Um die derzeit schlechte Baukonjunktur in den Niederlanden wieder anzukurbeln, beschloss die niederländische Regierung am 28.02.2013 erneut eine befristete Regelung, wonach für Renovierungsarbeiten an niederländischen Eigenheimen, die älter als 2 Jahre alt sind, ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 6 % gilt. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt vom 1.3.2013 bis 01.01.2015.

Welche Arbeiten fallen unter die 6 % Regelung?

Im Gegensatz zu früheren Regelungen wird der Begriff Renovierung großzügig ausgelegt: Unter die 6 Prozent-Regelung fallen Arbeiten wie Modernisierung, Erweiterung, Sanierung, Wartung und Austausch von z.B. Heizkesseln etc. Nicht umfasst sind beispielsweise das Anbringen oder die Erneuerung von Gardinen, Ungezieferbeseitigung, Reinigung von Fenstern, Abriss einer bestehenden Immobilie, um dann ein neues Objekt zu errichten und sonstige Abrissarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten stattfinden. Dabei gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz nur für die geleisteten Arbeitsstunden, nicht für das dabei verwendete Material.

Auch Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Renovierung von Eigenheimen (z.B. Erstellen von Zeichnungen etc.) fallen unter den reduzierten Mehrwertsteuersatz. Außerdem kann die Herstellung von Produkten, die Bestandteil der Immobilie werden, und im Betrieb des Unternehmers gefertigt werden, mit 6 % BTW in Rechnung gestellt werden (z.B. Einbauschränke, Türen, Fenster und Dachgauben). Anders als bei früheren Regelungen können nun auch Gartenbauer die geleisteten Arbeiten für das Anlegen von Gärten an Eigenheimen, die älter als 2 Jahre sind, mit 6 % BTW abrechnen.

Zeitliche Eingrenzung der 6 % Regelung?

Der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten abgeschlossen sind, ist für die Anwendung des niedrigen Steuersatzes entscheidend. Der 6 % Tarif kann nur dann angesetzt werden, wenn die Arbeiten am oder nach dem 1. März 2013 und vor dem 31.12.2014 vollendet sind.

Wer kann die 6 % Regelung anwenden?

Für die Anwendung der Regelung ist es nicht Bedingung, dass der Auftraggeber ein Privatmann ist. Auch wenn beispielsweise Wohnungsbaugesellschaften den Auftrag erteilen, können für die Renovierungsarbeiten 6 % BTW angesetzt werden. Auch Subunternehmer können im Verhältnis zum Generalunternehmer in den Rechnungen 6 % BTW ansetzen. Der Generalunternehmer wiederum berechnet dann dem Auftraggeber auch 6 % BTW.

Ausführliche Informationen hierzu unter

http://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/bldcontentnl/belastingdienst/zakelijk/btw/tarieven_en_vrijstellingen/diensten_6_btw/werkzaamheden_aan_woningen/verbouwen_en_herstellen/verbouwen_en_herstellen_van_woningen