Rundfunkbeiträge verfassungsgemäß

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und der Bayerische Verfassungsgerichtshof haben die neuen Rundfunkbeiträge als verfassungsgemäß eingestuft und damit bestätigt.

Geklagt hatte u.a. die Drogeriekette Rossmann, deren jährlicher Beitrag durch die Filialen sich durch das neue System von jährlich 39.000 Euro auf 280.000 Euro erhöht hat.

Aus Sicht der Kreishandwerkerschaft Borken zwei nicht nachvollziehbare Entscheidungen der Gerichte, die zum Teil erhebliche finanzielle Belastungen für die mittelständischen Betriebe, insbesondere die Betriebe, mit vielen Filialen bzw. Firmenfahrzeugen, wie z.B. Bäcker und KFZ-Betriebe, mit sich bringen. Die F.A.Z beschreibt die Situation auf ihrer Homepage am 16.05.2014 noch drastischer: „Diese Rundfunkurteile sind ein Witz.“ Mittelständler werden gegenüber Großkonzernen unter Umständen benachteiligt, damit sie den ganz Kleinen gegenüber nicht im Vorteil sind, so die F.A.Z. Alle Bemühungen des Handwerks, eine realistische und vertretbare Lösung auf politischem Wege zu erreichen, sind damit gescheitert. Die bestehenden Rundfunkbeiträge werden durch die jetzigen Entscheidungen zementiert. Alle die, die unter Vorbehalt bisher gezahlt haben, wurden enttäuscht. Ob ARD und ZDF in Zeiten von Privatfernsehen, Youtube, Google und Facebook etc. wirklich noch die Sonderstellung und den schützenswerten öffentlichen Auftrag haben, die die Gerichte weiterhin postulieren, ist mehr als fraglich. Datenschutz, Bürokratieabbau und Wirtschaftsförderung sehen unseres Erachtens ebenfalls anders aus.

Auszug aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15.05.2014:

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklagen am 15. Mai 2014 abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:

1.  Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

2.  Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

3.  Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

4.  Im privaten Bereich wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst.

5.  Mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.

6.  Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Pressemitteilung des Bayerischen Verfassungsgerichthofes zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014

Vf.   8-VII-12

Vf. 24-VII-12

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hatte bereits mit Urteil vom 13. Mai 2014, Aktenzeichen: VGH B 35/12 ebenso entschieden und die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen als verfassungsgemäß bestätigt.