Ladenöffnung am 1. und 2. November 2025

Ladenöffnung am 1. und 2. November 2025

Sobald Ihr Standort über ein gastronomisches Angebot verfügt, ist eine Ladenöffnung sowohl am Feiertag wie auch am Sonntag ganztägig zulässig.

Für reine Verkaufsstandorte (ohne Sitzgelegenheiten) gilt folgende Regelung:

Der 1. November 2025 (Allerheiligen) ist ein gesetzlicher Feiertag und eine Ladenöffnung ist somit für 5 Stunden Zeitkorridor gestattet, wie an Sonntagen.
Für Betriebe in Nordrhein-Westfalen ist der Zeitkorridor gemäß der örtlichen Regelung mit der Kommune zu wählen, für Betriebe in Rheinland-Pfalz darf der Zeitkorridor in der Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr gelegt werden.

Der 2. November 2025 (Sonntag) ist kein Feiertag und somit gilt die normale Sonntagsregelung, also ist auch hier die Ladenöffnung von 5 Stunden zulässig, für gastronomische Standorte ganztägig.

Quelle: Bäckerinnungsverband WEST