Sobald Ihr Standort über ein gastronomisches Angebot verfügt, ist eine Ladenöffnung sowohl am Feiertag wie auch am Sonntag ganztägig zulässig.
Für reine Verkaufsstandorte (ohne Sitzgelegenheiten) gilt folgende Regelung:
Der 1. November 2025 (Allerheiligen) ist ein gesetzlicher Feiertag und eine Ladenöffnung ist somit für 5 Stunden Zeitkorridor gestattet, wie an Sonntagen.
Für Betriebe in Nordrhein-Westfalen ist der Zeitkorridor gemäß der örtlichen Regelung mit der Kommune zu wählen, für Betriebe in Rheinland-Pfalz darf der Zeitkorridor in der Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr gelegt werden.
Der 2. November 2025 (Sonntag) ist kein Feiertag und somit gilt die normale Sonntagsregelung, also ist auch hier die Ladenöffnung von 5 Stunden zulässig, für gastronomische Standorte ganztägig.
Quelle: Bäckerinnungsverband WEST
