Änderungen im Meldeverfahren für Arbeiten in der Schweiz

Entsandte Arbeitnehmer/innen sowie selbständig Erwerbstätige haben sich auf einem offiziellen Formular und spätestens 8 Kalendertage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu melden. Können in Notfällen (Unfälle, Naturkatastrophen und anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen) ausnahmsweise die 8 Kalendertage nicht eingehalten werden, kann die Arbeit vor Ablauf der achttägigen Voranmeldefrist aufgenommen werden, frühestens jedoch am Tag der Meldung. Nun haben sich zwei Änderungen im Meldeverfahren ergeben, die einige Erleichterungen für ausländische Betriebe bringen: 1. Betriebe, die bei der Meldung die 8-Tage-Frist nicht einhalten, erhalten in Zukunft (ab November) einen Warnhinweis. Eine Verhängung von Bußgeldern ohne Vorwarnung wird es nicht mehr geben. 2. Ohne Einhaltung der 8-Tage-Frist können in Zukunft gemeldet werden: a. Andere zusätzliche Mitarbeiter b. Die Wiederaufnahme von Arbeiten nach erfolgter Unterbrechung und Folgearbeiten am gleichen Projekt innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Arbeiten. c. Änderungen von Meldungen, die Gutschriften für nicht gearbeitete Tage zur folge haben

Über Veronika Stemberg

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