VOB/B: Hemmung der Gewährleistungspflicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 25. September 2008 (VII ZR 32/07)

Bessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung die Regelfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B.

Die Mängelbeseitigungsleistung wird als Erfüllungshandlung verselbständigt und nach ihrer Abnahme einer eigenen Gewährleistungsregelung mit neuer Verjährungsfrist unterzogen.

Die Regelung in § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B sichert das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Nachbesserung in besonders sachgerechter Weise. Sie schützt ihn nicht nur vor unzureichenden Nachbesserungsversuchen, die lediglich die Mangelerscheinungen und nicht den Mangel selbst beseitigen, sondern auch vor neuen, durch die Nachbesserung erst herbeigeführten Mängeln.

Dieser Schutz wäre jedoch unvollkommen, wenn die durch die Mängelbeseitigungsleistungen erfolgte Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs allein durch die Erklärung des Auftragnehmers beendet würde, er habe die Mängel beseitigt, und die Leistung gleichwohl nicht mangelfrei erbracht ist. Denn dann könnte er durch einfache Erklärung die Hemmung beenden, ohne dass eine neue Gewährleistungsfrist beginnt.

Reagiert der Unternehmer auf die versagte Abnahme mit weiteren Mängelbeseitigungsversuchen, so dauert die Hemmung der Verjährung fort.

Gleiches gilt, wenn er nicht reagiert, ohne dass dieses Verhalten als endgültige Verweigerung angesehen werden könnte.

Fazit

Erbringt der Auftragnehmer Mängelbeseitigungsleistungen und werden diese abgenommen, beginnt mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B

(so bereits BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 VII ZR 14/88, BGHZ 108, 65).

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