Update zur Limosa-Erklärung

Seit dem 1. April 2007 sind Arbeitnehmer, Selbstständige und Praktikanten, die vorübergehend oder teilweise in Belgien arbeiten wollen, der dortigen Meldepflicht unterworfen.  Die Anmeldung kann über das Online-Portal „Limosa“ www.limosa.be erfolgen und soll Sozialbetrug verhindern, Scheinselbständigkeit aufdecken und Schwarzarbeit bekämpfen.

Allerdings hat der EuGH im Dezember 2012 eingegriffen und beschlossen, dass die Limosa-Erklärung für Selbständige, die vorübergehend in Belgien Dienstleistungen erbringen wollen, nicht mit dem Europarecht vereinbar ist. Zum 01.Juli 2013 müssen Selbständige und Arbeitnehmer daher weniger Daten übermitteln: Weiterhin zu melden sind unter anderem Beginn und Ende der Entsendung nach Belgien sowie die Art der in Belgien auszuführenden Dienstleistungen. Auch der Arbeitsplatz in Belgien, wo die Leistungen tatsächlich ausgeführt werden, ist anzugeben. Für regelmäßige Tätigkeiten kann die Limosa-Erklärung nun auch für die Dauer eines Jahres abgegeben werden.  Bestimmte Tätigkeiten sind zusätzlich von der Meldepflicht ausgenommen. Dies gilt unter anderem für Personen, die gelieferte Güter montieren oder zusammenbauen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um qualifizierte bzw. spezialisierte Arbeitnehmer des Unternehmens handelt. Außerdem dürfen die Arbeiten nicht länger als acht Tage dauern. Dies gilt allerdings nicht für Tätigkeiten im Bau- und Zeitarbeitssektor.

Weitere Vereinfachungen – wie die Bündelung aller Behördengänge im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit in Belgien – sind in Planung.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an das EU-Referat der Kreishandwerkerschaft Borken (Tel. 02871/2524-23).