Azubi-Ticket NRW

Am 1. August 2019 startet das landesweite Azubi-Ticket in NRW. Gerne leiten wir Ihnen die folgende Mitteilung der Unternehmensverbände Handwerk NRW (UVH) weiter:
Das Azubi-Ticket „NRWupgrade“ kann als Zusatzticket zu den regionalen Azubi-Abonnements für Bund und Bahn erworben werden. Ab 1. August 2019 kosten verbundweite Tickets in allen Landesteilen rund 62 Euro. Das „NRWupgrade“ gibt es für 20 Euro mehr. Das Azubi-Ticket kann von Auszubildenden, Teilnehmern der beruflichen Fortbildung, Beamtenanwärtern bis zum mittleren Dienst sowie allen, die einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, erworben werden. Wichtig: Das Azubi-Ticket ist ein freiwilliges Angebot – Auszubildenden, die ein landesweites Ticket nicht brauchen, können die Angebote nutzen, die sie bisher genutzt haben.
Gemeinsam mit IHK NRW und WHKT hat das NRW-Verkehrsministerium aktuell eine Kampagne zur Einführung des „NRWupgrade“ gestartet. Damit sollen Ausbildungsbetriebe motiviert werden, das Azubi-Ticket als einen Baustein für mehr Arbeitgeberattraktivität zu unterstützen und freiwillig einen Teil der Kosten zu übernehmen. Arbeitgeber, die sich für eine Bezuschussung des Azubitickets entscheiden, können das Azubi-Ticket als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Teilen sich Arbeitgeber und Auszubildende die Kosten für das Ticket je zur Hälfte, reduziert sich der Kostenanteil für Auszubildende auf maximal 41 Euro im Monat.
Weiterführende Informationen zum landesweiten Azubi-Ticket können Sie auch dem beigefügten Merkblatt des NRW-Verkehrsministeriums entnehmen (Anlage 1).
Das Azubi-Ticket kann aus unserer Sicht ein Baustein für die Gewinnung von Auszubildenden darstellen und in diesem Sinne von den Betrieben z.B. durch einen Kostenzuschuss genutzt werden. Bereits heute bieten zahlreiche Ausbildungsbetriebe ihren Azubis verschiedene freiwillige Zusatzleistungen an. Wichtig ist, dass auch das Azubi-Ticket als freiwilliges Angebot zu verstehen ist, das von Betrieben unterstützt werden kann.
Quelle: UVH-Rundschreiben