Anspruch auf Pflegezeit – Reform der Pflegeversicherung

Ziel der gegenwärtigen Bundesregierung ist es, durch eine Reform der Pflegeversicherung die Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Menschen zu verbessern. Gegenstand dieser Reform ist unter anderem die Einführung einer sogenannten Pflegezeit für Arbeitnehmer.

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Die am 1. Juli 2008 in Kraft getretenden Pflegezeitregelungen, basieren auf zwei Säulen:

  • Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Arbeitnehmer das Recht, kurze Zeit der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen (Kurzzeitige Arbeitsverhinderung).
  • Zu einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige nahe Angehörige von pflegebedürftigen Personen darüber hinaus durch eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von sechs Monaten den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anpassen (Pflegezeit).

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 Pflegezeitgesetz)

Arbeitnehmer haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation

  • eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder
  • eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Die Verhinderung muss dem Arbeitgeber ebenso unverzüglich mitgeteilt werden wie deren voraussichtliche Dauer. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Freistellung vorzulegen.

Hinweis: Das Recht auf Freistellung ist auf Akutfälle begrenzt. Es kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im konkreten Fall eine pflegerische Versorgung notwendig ist. Der Gesetzgeber geht laut Gesetzesbegründung davon aus, dass dieses Recht pro Pflegefall nur einmal ausgeübt wird. Nicht erfasst sind kurzzeitige Versorgungen, die nicht anlässlich einer akut aufgetretenen Pflegesituation erforderlich sind (wie z. B. die Begleitung eines bereits seit längerer Zeit Pflegebedürftigen im Rahmen von Arztbesuchen).

Die Freistellung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Eine Fortzahlung der Vergütung ist nur vorgesehen, soweit sich eine solche aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergibt. § 4 Ziffer 2 BRTV und § 4 Ziffer 3 RTV sehen solche Formen der bezahlten Freistellung von der Arbeit vor. Der Arbeitnehmer hat nach diesen tarifvertraglichen Regelungen einen Anspruch auf Bezahlung für einen Tag bei „schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist.“ Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer zwar nach § 2 Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf Freistellung für bis zu zehn Tage haben kann. Eine Bezahlung erfolgt jedoch nur höchstens an einem der zehn Tage, die übrigen Tage der Freistellung werden nicht vergütet. zudem sind die Voraussetzungen der tarifvertraglichen Regelungen in § 4 Ziffer 2 BRTV und § 4 Ziffer 3 RTV teilweise enger. Die Bezahlung des einen Tages erfolgt nur, wenn die Familienmitglieder zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Ist dies nicht der Fall, sind aber die Voraussetzungen des § 2 Pflegezeitgesetz erfüllt, erfolgt lediglich eine unentgeltliche Freistellung.

Hinweis: An sich ermöglicht auch § 616 BGB eine Fortzahlung der Vergütung, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Pflege naher Angehöriger vorübergehend an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Diese allgemeine gesetzliche Regelung ist jedoch ausdrücklich tarifvertraglich abbedungen.

Die ebenfalls in § 4 Ziffer 2 BRTV und § 4 Ziffer 3 RTV enthaltene Regelung, wonach der Arbeitnehmer bei „sonstigen besonderen familiären Ereignissen“ unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, ist nicht einschlägig. Eine akut auftretende Pflegesituation stellt kein „sonstiges familiäres Ereignis“ dar.

Hinweis: Arbeiter und Angestellte haben einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für die Dauer des Bezugs von Kinderkrankengeld für

  • zehn Tage pro Kind und Jahr (allein Erziehende 20 Tage)
  • maximal 25 Tage pro Jahr (allein Erziehende 50 Tage)

(§ 45 Abs. 1 – 3 SGB V). Hierbei handelt es sich nicht um Fälle des Pflegezeitgesetzes, da lediglich eine Erkrankung des Kindes vorliegt und nicht eine Pflegesituation im Sinne des Pflegezeitgesetzes.

Pflegezeit (§ 3 f. Pflegezeitgesetz)

Der eigentliche Anspruch auf Pflegezeit ist ein besonderer Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Die Pflegezeit beträgt je pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Eine Aufteilung auf nicht zusammenhängende Zeiträume ist möglich (z. B. 2 x 3 Monate). Arbeitnehmer können hierbei zwischen einer vollständigen und einer teilweisen Freistellung wählen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern (Schwellenwert).

Der Beschäftigte muss die Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor deren Beginn schriftlich ankündigen. Hierbei hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, für welchen Zeitraum er Pflegezeit in Anspruch nehemen will und ob er vollständige oder teilweise Freistellung wählt. Wenn der Arbeitnehmer nur teilweise Freistellung in Anspruch nehmen möchte, muss er auch die gewünschte Dauer und Verteilung der Arbeitszeit angeben. Im Falle der teilweisen Freistellung haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Arbeitgeber hat den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Belange entgegen.

Ist die Pflegezeit von sechs Monaten zunächst nicht voll ausgeschöpft worden, kann sie mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer verlängert werden. Darüber hinaus kann vom Arbeitgeber eine Verlängerung der Pflegezeit verlangt werden, wenn ein vorgesehender Wechsel in der Pflege nicht erfolgen kann. Die Pflegezeit endet vor Ablauf eines angekündigten Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn

  • die gepflegte Person verstirbt,
  • die gepflegte Person nicht mehr pflegebedürftig ist oder
  • dem pflegenden nahen Angehörigen die Pflege aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist (in der Regel, wenn der nahe Angehörige in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss).

Im Übrigen kann die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitigt beendet werden.

Sonderkündigungsschutz (§ 5 Pflegezeitgesetz)

Arbeitnehmern, die entweder kurzzeitig an der Arbeit verhindert sind oder aber den sechsmonatigen Anspruch auf Pflegezeit geltend machen, kommt ein gesetzlich normierter Sonderkündigungsschutz zugute. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis pflegendeer Angehöriger nicht kündigen. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörte oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

Hinweis: Durch die unbestimmte gesetzliche Regelung, wonach Sonderkündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der „Ankündigung“ besteht, kann dieser unter Umständen schon sehr frühzeitig einschlägig und der Arbeitnehmer unter Umständen längere Zeit vor Beginn der Freistellung vor Kündigungen geschützt sein.

Sachgrund für Befristung (§ 6 Pflegezeitgesetz)

Muss bzw. will der Arbeitgeber für den pflegenden Arbeitnehmer eine Ersatzkraft einstellen, normiert das Pflegezeitgesetz ausdrücklich einen Sachgrund für eine solche Befristung. Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar bzw. dem jeweiligen Zweck zu entnehmen sein. Endet die Pflegezeit des pflegenden Arbeitnehmers vorzeitig, erhält der Arbeitgeber gegenüber der befristeten Ersatzkraft ein Sonderkündigungsrecht. Das Kündigungsschutzgesetz ist insofern nicht anzuwenden. Die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen zwei Wochen.

Begriffsbestimmungen (§ 7 Pflegezeitgesetz)

Das Pflegezeitgesetz definiert die Begriffe des Beschäftigten, des Arbeitgebers, des nahen Angehörigen sowie die Pflegebedürftigkeit ausdrücklich:

Beschäftigte im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen.

Arbeitgeber sind sämtliche natürlichen und juristischen Personen, die Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen beschäftigten.

Nahe Angehörige in diesem Sinne sind:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, nichteheliche Partner, Geschwister
  • Kinder, Adoptiv-/ Pflegekinder, Kinder des Ehegatten/ Lebenspartners / Partners, Schwiegerkinder, Enkelkinder.

Die Pflegebedürftigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts zur Pflegeversicherung (SGB XI). Damit ein Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftig ist, muss mindestens „Pflegestufe I“ (§§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem Bereich oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Über Veronika Stemberg

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