Haftung des Malers bei fehlerhafter Planung des Architekten

Mängel am Bau entstehen oft an der Schnittstelle zwischen Architekt und ausführendem Handwerker. Der Architekt plant eine unvollständige oder mangelhafte Werkleistung und der Maler und Lackierer unterlässt die Bedenkenanmeldung. Die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit war bislang sehr uneinheitlich. Nunmehr liegen Urteile drei verschiedener Oberlandesgerichte mit einer einheitlichen Tendenz vor. Die Rechtsprechung hat sich seit jeher schwer damit getan, die jeweilige Verantwortung in Prozent auszudrücken. Ist ein Schaden entstanden, war den bisherigen Urteilen lediglich gemeinsam, dass Maler und Architekt beide für den Mangel verantwortlich sind. In jüngster Zeit haben sich gleich drei Oberlandesgerichte mit dieser Thematik im Detail beschäftigt. Bei allen Sachverhalten ging es dabei um klassische Planungsfehler und unterlassene Bedenkenanmeldungen. Aus jedem dieser Urteile lässt sich die Tendenz ableiten, dass der planende Architekt, welcher gewissermaßen die erste Ursache für den Mangel setzt, mindestens mit 50 % an der Schadensquotelung beteiligt wird, in der Regel zu 2/3.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2011 (Az.: 13 U 86/10)
„Der Beklagte (Handwerker) hat entsprechend seiner Haftungsquote 1/3 zu tragen.“

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.05.2011 (Az.: 4 U 319/10 – 94, 4 U 319/10)
„Der Werkunternehmer, der sich an die planerischen Vorgaben eines vom Auftraggeber beauftragten Architekten hält, muss jedenfalls dann Gewähr leisten, wenn er [in Kenntnis…] vor Bauausführung einen gebotenen Hinweis gegenüber dem Auftraggeber unterlässt. Jedoch muss sich der Auftraggeber ein überwiegendes Verschulden des planenden Architekten zurechnen lassen. Aus diesen Erwägungen erscheint es interessengerecht, mit umgekehrter Quote (2/3) zum Nachteil der Beklagten zu gewichten.

OLG München, Urteil vom 09.06.2011 (Az.: 9 U 502/11 Bau)
„Bei falscher Planungsvorgabe durch den Auftraggeber und unterlassenem Hinweis des Auftragnehmers nach § 4 Nr. 3 VOB/B sind die Nachbesserungskosten grundsätzlich zu teilen. […] Sind beide Parteien in gleichem Maße fachkundig, spricht dies dafür, den Verschuldensanteil jeweils mit 50% zu bemessen.“

Fazit
Grundsätzlich ist die Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Rechtskonformität zuvörderst Aufgabe des bauplanenden Architekten. Mithin darf sich der bauausführende Unternehmer im Grundsatz darauf verlassen, dass der Verwirklichung der Planung – erst recht nach ihrer Genehmigung – keine Bedenken entgegenstehen. Wenngleich die Genehmigung der Planung die Prüf- und Hinweispflichten des Werkunternehmers nicht vollständig suspendiert, muss der für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Belange beauftragte Sonderfachmann die überwiegende Verantwortung für die Nichteinhaltung der bereits bei der Planung zu beachtenden Aspekte tragen. Der nicht überwiegende Teil der Verantwortung wird jedoch bei fehlender Bedenkenanmeldung auf den Handwerker verlagert. Ein Muster für Bedenkenanmeldungen sowie über 40 Dokumente mit Vertragsmustern, Musterschreiben, Merkblätter, Checklisten sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen finden Innungsbetriebe auf der CD „Bauvertragsrecht: Mustersammlung für die betriebliche Praxis“.

Quelle: Newsletter 03/2012 Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz